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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die Überlassung, Nutzung und Pflege von KS-Software, wobei sich - sofern hierin nicht näher festgelegt - nähere Bezeichnung, Anzahl, Vergütung, Einsatzumgebung, Einsatzbedingungen der Software und sonstige Konditionen aus dem KS-Lizenzvertrag ergeben. Wenn kein KS-Lizenzvertrag unterzeichnet wurde, tritt an dessen Stelle die Lizenzvereinbarung, die bei der Installation der Software angezeigt wird und akzeptiert werden muss. Die Bestimmungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten dann sinngemäß.

1.2. Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Datenverarbeitungsprogramme in maschinenlesbarer Form einschließlich der dazugehörigen Benutzerdokumentation.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen finden - außer etwas anderes ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart - auch Anwendung auf alle von KS im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Anpassungen, Ergänzungen und sonstigen Änderungen der Software einschließlich neuer Programmstände, ferner für das im Rahmen der Pflege überlassene sonstige Material.

1.4. Eine Vereinbarung über die Überlassung, Nutzung und Pflege von Software kommt durch die Unterzeichnung eines KS-Lizenzvertrages durch den Kunden und KS zustande. Das Datum des Inkrafttretens des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen KS-Lizenzvertrag.

1.5. KS liefert ein oder mehrere Exemplare der Software (Datenträger mit Programm und Benutzerdokumentation) entsprechend der Produktbeschreibung, ferner für jeden Arbeitsplatz - außer etwas anderes ist schriftlich vereinbart - einen sog. Hardlock (vgl. 4.1.); darüber hinausgehende Eigenschaften und Leistungen schuldet KS nicht.

1.6. Die Software wird in der bei Vertragsabschluß aktuellen Version ausgeliefert; der Quellcode wird dem Kunden nicht überlassen.

1.7. Der Kunde ist für die Auswahl der Software und die Einsatzumgebung verantwortlich; er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen, im Falle eines Weitergaberechts im Rahmen einer OEM-Lizenz (vgl. 2.9., 2.11.) den Wünschen der Endkunden, entspricht. KS übernimmt dem Kunden gegenüber keine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Auswahl der Software, außer derartige Leistungen sind gesondert und schriftlich vereinbart.

2. Nutzungsumfang
2.1. KS räumt dem Kunden auf unbestimmte Zeit das nicht ausschließliche, mit Ausnahme einer OEM-Lizenz (2.9., 2.11.) nicht übertragbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen. Diese Befugnisse beginnen mit dem im KS-Lizenzvertrag vereinbarten Vertragsbeginn.

2.2. Nutzen umfaßt das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der maschinenlesbaren Programme, die Ausführung der in den Programmen enthaltenen Instruktionen sowie die Verwendung der Dokumentation entsprechend dem vereinbarten Umfang.

2.3. Die Art und der Umfang der Nutzung bestimmen sich primär nach dem KS-Lizenzvertrag, subsidiär nach diesen Vertragsbedingungen.

2.4. Der Kunde darf die Programme nur in der vereinbarten Einsatzumgebung (z.B. CPU, Installationsort, Konzern) und im Rahmen der vereinbarten Einsatzbedingungen (z.B. Anzahl der Arbeitsplätze) nutzen. Einsatzumgebung und Einsatzbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen KS-Lizenzvertrag.

2.5. Der Kunde ist nur im Rahmen des § 40d Abs 2 UrhG berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen, außer etwas anderes ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

2.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise vom Objektcode in andere Ausdrucksformen umzuwandeln. Ausnahmsweise ist im Rahmen des § 40e UrhG die Dekompilierung zulässig, wenn der Kunde KS schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert hat, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und diese Aufforderung erfolglos geblieben ist. Vor der Inanspruchnahme von Dritten, etwa nach § 40 e Abs 1) Nr. 1 UrhG, hat der Kunde KS eine schriftliche Erklärung des Dritten zu übergeben, der zufolge sich dieser KS gegenüber zur Einhaltung der in den Punkten 2. und 3. festgelegten Bestimmungen verpflichtet.

2.7. Die Programme dürfen nur in Zusammenhang mit und für die Programmierung der im KS-Lizenzvertrag spezifizierten Anlage ("Bestimmten Anlage") genutzt werden.

2.8. Der Kunde darf die Programme zeitgleich nur auf einem Arbeitsplatz benutzen (Einzellizenz). Der Kunde kann auch eine Berechtigung erlangen, das Programm auf mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig einzusetzen (Mehrfachlizenz), wobei sich Anzahl der Arbeitsplätze und Vergütung aus dem jeweiligen KS-Lizenzvertrag ergeben.

2.9. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine sog. OEM-Lizenz zu erwerben, was im KS-Lizenzvertrag festzuhalten ist. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, die Software unter seinem eigenen Namen/Warenzeichen zu vertreiben, allerdings ausschließlich in Verbindung mit/zur Benutzung auf/in der im KS-Lizenzvertrag näher bezeichneten Bestimmten Anlage; die Bestimmung des Punktes 3.1. bleibt unberührt.

2.10. Zu Sicherungszwecken ist der Kunde berechtigt, eine Kopie der maschinenlesbaren Programme anzufertigen; Sie ist als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der Originalsoftware zu versehen.

2.11. Im Falle der Einräumung einer OEM-Lizenz darf der Kunde die ihm überlassene Software - allerdings nur im vereinbarten Umfang und mit den vereinbarten Beschränkungen, und nur gemeinsam/in Verbindung mit der Bestimmten Anlage - an seine Kunden (= Endkunden) zur Nutzung weitergeben, wobei die Endkunden ausdrücklich und schriftlich auf das Urheberrecht von KS hinzuweisen und Ihnen die im KS-Lizenzvertrag und diesen Bedingungen festgelegten Nutzungsbeschränkungen aufzuerlegen sind. Der Endkunde ist zur Weitergabe der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch KS nicht berechtigt. Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Nutzungsbeschränkungen nach diesem Punkt und nach Punkt 2.3. vom Endkunden eingehalten werden. Auf Verlangen wird der Kunde seine diesbezüglichen Vereinbarungen mit dem Endkunden KS zur Einsicht vorlegen. Bei Verletzungshandlungen durch einen Endkunden wird der Kunde nach Wahl von KS den betroffenen Endkunden selber verfolgen oder aber KS bei der (auch gerichtlichen) Verfolgung solcher Verletzungshandlungen im notwendigen und zweckmäßigen Umfang unterstützen.

2.12. Die zwischen den Parteien vereinbarte Höhe der Vergütung berücksichtigt jeweils den unterschiedlichen Nutzungsumfang.

3. Vertraulichkeit
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, Schutzvermerke im Zusammenhang mit der Software, etwa Copyrightvermerke, unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen.

3.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle die Software betreffenden vertraulichen Informationen vor Dritten geheimzuhalten. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange Sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Kunden bei diesem aufhalten (im folgenden kurz "Arbeitnehmer"); ferner nicht Endkunden und deren Arbeitnehmer.

3.3. Der Kunde ist - ausgenommen im Falle einer OEM-Lizenz (vgl. 2.9. und 2.11.) - nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart.

3.4. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nach den Punkten 3.1 und 3.2. auf seine Endkunden zu überbinden. Punkt 2.11. letzter Satz gilt sinngemäß.

4. Lieferung
4.1. Der Kunde erhält ein oder mehrere Exemplare der im KS-Lizenzvertrag bezeichneten Software auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger zuzüglich dazugehöriger Benutzerdokumentation, ferner - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - für jeden (vereinbarten) Arbeitsplatz einen sog. Hardlock, mit dem das Programm auf dem jeweiligen Arbeitsplatz lauffähig gemacht werden kann. Im Falle einer OEM-Lizenz erhält der Kunde die Programme auf sog. Masterdisks samt einem Satz Dokumentation in maschinenlesbarer Form in deutscher Sprache inkl. einem Kunden-spezifischen Hardlock; bei jeder zusätzlichen Lizenz wird der Kunde berechtigt, selbst eine Kopie des Programms sowie der Dokumentation zu machen und an den Endkunden im Sinne von Punkt 2.9. und 2.11. weiterzugeben; in diesem Fall wird von KS für jede weitere Lizenz lediglich der Hardlock geliefert.

4.2. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Lieferung bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Höhere Gewalt, Streiks und ähnliche Umstände, die KS an der fristgerechten Lieferung hindern, verlängern den Lieferzeitpunkt um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall der Verhinderung.

4.3. Die Lieferung der Software erfolgt bei Übergabe des Datenträgers, der dazugehörigen Benutzerdokumentation und des/der dazugehörigen Hardlocks, im Falle von Punkt 4.1 letzter Satz bei Lieferung des/der Hardlocks.

5. Vergütung
5.1. Die Vergütung ist das Entgelt für die vereinbarte Nutzung der Software. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsabschluß gültigen KS-Preisliste, im Falle einer OEM-Lizenz abzüglich eines zu vereinbarenden OEM-Rabattes, wobei die Vergütungshöhe in jedem Fall im KS-Lizenzvertrag festzuhalten ist. Transport und Verpackung werden von KS gesondert verrechnet.

5.2. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, kommt zu den Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

5.3. Die Vergütung ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Software in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die bei der Zahlung anfallenden Bankspesen sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.

5.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges fällt ein Verzugszins in der Höhe von 6% per annum über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz (2-Wochen-Tender) der Europäischen Zentralbank an.

5.5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten. Den Vertragsgegenstand oder Teile davon betreffende Zurückbehaltungsrechte welcher Art immer stehen dem Kunden nicht zu bzw. verzichtet er darauf.

6. Pflege
6.1. KS bietet als Softwarepflege folgende Leistungen an:

a) Dem Kunden werden jene neuen Programmstände (z.B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software angeboten, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden;

b) dem Kunden werden während der offiziellen Geschäftszeiten von KS telefonisch technische Unterstützung zur Störungs- und Fehlerbehebung bzw. -umgehung gegeben;

c) dem Kunden werden zu geplanten neuen Programmständen vorab Informationen erteilt.

6.2. Der Pflegevertrag kann auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, was im KS-Lizenzvertrag oder KS-Software Pflege- und Wartungsvertrag festzuhalten ist. Bei unbestimmter Dauer kann das Pflegeservice jeweils zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von jedem Vertragsteil aufgekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.3. Die Pflegegebühren richten sich nach der jeweils aktuellen KS-Preisliste und sind im KS-Lizenzvertrag oder KS-Software Pflege- und Wartungsvertrag festzuhalten.

6.4. Das Pflegeverhältnis beginnt - sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist - mit der Lieferung der Software. Die Zahlungspflicht beginnt in diesem Fall 6 Monate nach der Lieferung der Software. Die Vergütung wird für jedes Rumpf-/Kalenderjahr im voraus in Rechnung gestellt.

6.5. KS ist von der Pflicht, Pflegeleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat, sofern der Kunde von der Installation der jeweils aktuellen oder der vorherigen Version sowie der gelieferten Problemlösungen der Software absieht, es sei denn, die gelieferten Versionen bzw. Problemlösungen sind fehlerhaft im Sinne des Punktes 7. dieser Vereinbarung.

6.6. Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als KS technisch gepflegt wurde, ohne daß jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung von KS vorlag.

6.7. Bei einer OEM-Lizenz kann mit dem Kunden ebenfalls ein Pflegeservice vereinbart werden; der Kunde ist seinerseits berechtigt, in einem solchem Fall seinem Endkunden ein Pflegeservice anzubieten, wobei der Kunde dem Endkunden in bezug auf KS-Software nicht mehr oder andere von KS zu erbringende Pflegeleistungen anbieten darf als der Kunde von KS erhält. Auch kann jeweils im Einzelfall vereinbart werden, daß KS Pflegeleistungen, insbesondere solche nach Punkt 6.1.b), direkt beim Endkunden als Erfüllungsgehilfe des Kunden erbringt, wobei festgehalten wird, daß diesbezüglich in keinem Fall ein direktes Vertragsverhältnis zwischen KS und dem Endkunden entsteht.

6.8. Der Kunde wird KS unverzüglich benachrichtigen, wenn die Software nicht einwandfrei arbeitet. Der Kunde hat dabei die Umstände des Auftretens der Fehler und die Auswirkungen schriftlich darzustellen.

6.9. Für Leistungsstörungen im Rahmen der Softwarepflege gelten die Regeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. An die Stelle der Rückgängigmachung des Vertrages tritt die außerordentliche Kündigung.

6.10. Andere Dienste wie Installation, Einweisung, Schulung, individuelle Anpassung der Software oder andere Leistungen sind nicht Bestandteil des Pflegeservice. Falls KS solche Leistungen anbietet, sind Sie gesondert schriftlich zu vereinbaren.

7. Gewährleistung
7.1. KS gewährleistet, daß die Software zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit gegenüber der Produktbeschreibung aufheben oder mindern. Unerhebliche Abweichungen von der Produktbeschreibung bleiben unberücksichtigt.

7.2. KS gewährleistet ferner, daß die im Rahmen des Pflegeservice erbrachten Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert und die Tauglichkeit gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang aufheben oder mindern. Unerhebliche Abweichungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

7.3. Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel im Sinne der Punkte 7.1. und 7.2. auf, ist der Kunde verpflichtet, KS die Möglichkeit zu geben, diese innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Der Kunde hat KS die Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form und unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Der Kunde wird KS im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehlerbehebung unterstützen. Für solche Mängel, die bei KS nicht reproduzierbar sind, leistet KS keine Gewähr.

7.4. Für den Fall, daß die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, trifft der Kunde angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit die Daten aus den Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.

7.5. Gelingt es KS trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben oder so zu umgehen, daß die Software entsprechend der Produktbeschreibung genutzt werden kann, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.6. Die Gewährleistung erlischt für solche Software, die der Kunde ohne Erlaubnis bzw. Zustimmung von KS ändert oder in die er ohne einer solchen Zustimmung in sonstiger Weise eingriff, außer der Kunde weist bei der Meldung des Mangels nach, daß der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

7.7. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Software. Aus diesem Grund übernimmt KS keine Gewährleistung dafür, daß die Software sämtliche vom Kunden vorausgesetzten Eigenschaften besitzt oder daß Sie sämtliche Anwendungen, die der Kunde durchzuführen gedenkt, auszuführen in der Lage ist.

7.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung.

8. Haftung
8.1. KS leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von KS ist der Höhe nach auf das Zweifache der mit dem Kunden vereinbarten Vergütung für die den Schaden unmittelbar verursachende Software begrenzt. KS übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Mit Ausnahme von Punkt 9. übernimmt KS keine Haftung für Schäden aus Ansprüchen Dritter.

8.2. Der Kunde wird die Voraussetzungen dafür schaffen, daß Schäden möglichst gering gehalten werden, zum Beispiel durch tägliche Datensicherung.

8.3. Der Kunde wird soweit zumutbar durch ausführliche und umfassende Tests dafür Sorge tragen, daß der Eintritt etwaiger Schäden durch den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz des Vertragsgegenstandes möglichst vermieden wird und die Auswirkungen eventuell eintretender Schäden so gering wie möglich gehalten werden.

9. Schutzrechte Dritter
9.1. KS gewährleistet, daß dem Übergang der Befugnisse nach Punkt 2. keine Rechte Dritter entgegenstehen. Anderenfalls kann der Kunde insofern nach einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag rückgängig machen, es sei denn KS verschafft ihm eine rechtliche einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsgemäßer Software. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt Punkt 8. Bei einer OEM-Lizenz sind allfällige Haftungsbeschränkungen vom Kunden in seinen Verträgen auf seine Endkunden entsprechend zu überbinden.

9.2. KS wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von KS gegen den Kunden erheben. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet alles zu unternehmen, damit KS die behaupteten Schutzrechtsverletzungen abwehren kann. Er ermächtigt KS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen; KS hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Kunde unterrichtet KS unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

10. Ende des Nutzungsrechtes
10.1. KS kann dem Kunden die Nutzungsbefugnisse nach diesem Vertrag fristlos entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere gegen die Punkte 2. und 3. Dieser Entziehung soll eine begründete schriftliche Abmahnung mit Entziehungsandrohung vorausgehen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der Vergütung. Bei einer OEM-Lizenz ist diese Bestimmung vom Kunden auf seine Endkunden zu überbinden. Allfällige Verletzungshandlungen der Endkunden hat der Kunde KS unverzüglich mitzuteilen und auf Aufforderung von KS zu verfolgen oder KS direkt verfolgen zu lassen, wobei im letzten Fall der Kunde KS in jeder von KS als zweckdienlich angesehenen Weise zu unterstützen und allfällige Ansprüche abzutreten hat.

10.2. Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Kunde alle Datenträger, die gesamte Dokumentation samt allfälligen Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme. Er versichert die Erledigung gegenüber KS ohne Verzug. Die Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere aus Punkt 3., bleiben auf Dauer bestehen. Auch diese Bestimmung ist bei der OEM-Lizenz sinngemäß auf die Endkunden des Kunden zu überbinden.

11. Erfüllungsgehilfen
KS ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.

12. Verschiedenes
12.1. Änderungen/Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

12.2. Zur Entscheidung aller im Zusammenhang mit einem diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - entscheiden die sachlich zuständigen Gerichte in Wien.

12.3. Allfällige mit der Errichtung der Verträge verbundenen Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.

12.4. Sämtliche Streitigkeiten aus einem diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischen Recht, ausgenommen dem UNCITRAL-Kaufrecht.

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